Gartenordnung
vom Kleingartenverein Rosental
(Stand 24.08 2009)
§ 1   Gartenbenützung
1.
Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit, durch die Gartenbenützung dürfen keine Belästigungen,
die das ortsübliche Maß überschreiten, für die Nachbarn entstehen (§ 364 ABGB). Lärmende Bautätigkeiten sind möglichst zu
vermeiden.
2.
Die Betreuung des Kleingartens hat maßgeblich durch den Inhaber, Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader
Linie oder ein Wahlkind zu erfolgen. Dem Unterpächter ist es nicht gestattet den Kleingarten teilweise oder gänzlich anderen
Personen zu überlassen (siehe Statuten Pkt.7/6).
§ 2   Bepflanzung und Bewirtschaftung
1.
Der Inhaber ist  verpflichtet, seine Kleingartenparzelle gärtnerisch auszugestalten  und ordnungsgemäß zu bewirtschaften,
dazu gehört u.a.:
-
den mit Gras bewachsenen Boden regelmäßig und so rechtzeitig zu mähen, dass es nicht zu massenhaftem Samenflug in
andere Kleingärten kommen kann;
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den Wildwuchs von Bäumen und Sträuchern zu unterbinden;
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Äste aller Art derart zurück zu schneiden, dass sie die Grenze des Kleingartens nicht überragen;
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Bäume und Sträucher so einzukürzen, dass durch die Höhe und Dichte der Schattenwurf auf die Nachbarparzellen das
gewöhnliche Maß nicht überschreitet. Keinerlei Kulturen dürfen die Höhe von 5m überschreiten;
-
das Freihalten von Strom- und Telefonleitungen;
-
die Vermeidung einer Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dergleichen über einen längeren Zeitraum.
-
Bei allen Anpflanzungen hat der Inhaber stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Schattenwurf und Nährstoffentzug
Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen
Fachberater einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige
Fachdienststelle des Magistrats - derzeit MA 42 - zu entscheiden. Die Kosten hat der Inhaber jenes Gartens zu tragen, von
dem die Belästigung ausging.
-
Sollte der Inhaber trotz schriftlicher Aufforderung durch die Vereinsleitung/Gruppenleitung den ordentlichen Zustand innerhalb
einer vorgeschriebenen Nachfrist nicht herstellen, kann die Vereinsleitung/Gruppenleitung Ersatzmaßnahmen veranlassen.
Sämtliche anfallenden Kosten sowie allfällige Folgekosten trägt der Inhaber.
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Das Verbrennen von pflanzlichen und anderen Abfällen ist strengstens untersagt.
-
Die Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur fachgerecht, in geeigneten Kompostsilos gestattet.
§ 3   Bauausführungen und Einfriedungen
1.
Kleingartenwohnhäuser, Zu- und Umbauten, sowie genehmigungspflichtige bauliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des
Liegenschaftseigentümers errichtet werden. Es ist vor Beginn einer Bautätigkeit das Einvernehmen mit der Gruppen- bzw.
Vereinsleitung herzustellen. Die darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen sind in gutem, der Baubewilligung, der
Bauordnung (BO) für Wien und den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes (Wr.KlGG) entsprechenden Zustand zu
erhalten.
2.
Inneneinfriedungen sind nicht vorgeschrieben, können aber als Draht-, Maschendraht-, Holzlattenzäune und/oder als Hecke
bis zu einer Höhe von max. 1,50 m hergestellt werden.
Höhere Hecken bis 1,80 m sind nur in exponierten Lagen, z.B. zu lärmenden Bereichen, wie Müllsammelplätzen und
dergleichen gestattet.
3.
Sichtblenden (z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien, geschlossene Holzplanken) sind nicht gestattet. Die Verwendung von
Stacheldraht sowie Dornenhecken sind bei Einfriedungen verboten.
§ 4   Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
1.
Vom Inhaber sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege, Abflussrinnen, Rigole, Sickerstreifen und dgl. sauber und frei von
Unkraut zu halten. Teilen sich zwei Inhaber einen Weg, so ist jeder jeweils bis zur Mitte des Weges zuständig.
2.
Die Inhaber sind nach § 6 Abs.1 des Wr.KlGG zur Reinigung (darin eingeschlossen insbes. Schneeräumung und
Glatteisbekämpfung) der an ihren Kleingarten anliegenden Aufschließungswege verpflichtet. Weiter sind sie verpflichtet, die
vom Kleingartenverein durch ordnungsgemäßen General- bzw. Gruppenhauptversammlungsbeschluss gedeckten
Maßnahmen der Wegherstellung, Wegerhaltung und Wegreinigung, darunter insbesondere solcher, die der winterlichen
Wegbetreuung dienen, mitzutragen und mitzufinanzieren.
3.
Das Ablagern von Materialien, Schutt und Abfällen ist auf den Wegen nicht gestattet. Auf den dafür vorgesehenen Plätzen ist
das kurzfristige Ablagern nur mit Zustimmung der Gruppenleitung gestattet. Danach sind die Wege und Plätze wieder zu
säubern.
4.
Das Radfahren, Rollschuhlaufen, Skaten, Rodeln, Ballspielen usw. auf den Vereinswegen, sowie deren Benützung als
Kinderspielplätze sind aus Sicherheitsgründen untersagt.
Auch das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnl. Bewegungsmittel ist verboten. Eltern haften für ihre
Kinder.
5.
Das Befahren der Wege mit Fahrrädern, Motor- und Baufahrzeugen aller Art ist nur mit Bewilligung der Gruppenleitung
gestattet (nachträgliche Genehmigung durch Gruppenhauptversammlung siehe Statuten Pkt.15.2.9). Beim Befahren oder bei
Transporten entstandene Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen sind sofort und sachgemäß zu beheben, da ansonsten
die Instandsetzung von der Vereinsleitung/Gruppenleitung auf Kosten des Auftraggebers/Verursachers veranlasst wird.
6.
Das Abstellen, Reparieren, Reinigen und dgl. von Motorfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlagen ist verboten,
ausgenommen ist das Abstellen auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen nach Vereinbarung  mit der
Vereinsleitung/Gruppenleitung.
7.
Unterpächter übernehmen die dem Eigentümer der Liegenschaft obliegenden und von diesem den Verpächtern übertragenen
Verpflichtungen nach § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Säuberung, der an ihre Unterpachtparzellen angrenzenden,
dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Verlaufe befindlichen
Stiegenanlagen entlang ihrer Unterpachtparzellen, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen
und zur Bestreuung der Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen bei Schnee und Glatteis während dieser Zeit.
8.
Die Außentore sind von Anfang Mai bis Ende September zumindest von 09.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten (§ 17 Wr.KlGG)
und in den Wintermonaten aus Sicherheitsgründen zu versperren.
§ 5   Pflanzenschutzmaßnahmen   Schädlingsbekämpfung
1.
Jeder Garteninhaber ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen, sowie aller sonstigen Schädlingen (Ratten, Mäuse,
Nacktschnecken, etc.) verpflichtet, außerdem sind alle in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen frei von Krankheiten zu
halten (siehe Statuten Pkt.7/5).
2.
Den gesetzlichen Vorschriften, sowie den Anordnungen der Vereinsleitung/Gruppenleitung und der Fachberater, ist
fristgerecht Folge zu leisten. Die entsprechenden behördlichen Vorschriften und Empfehlungen des Amtlichen
Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten.
3.
Anwendungen dürfen nur von Personen mit entsprechender Schutzausrüstung und einem Sachkundenachweis ausgeführt
werden. Biologischen Alternativen oder Kulturmaßnahmen ist der Vorzug zu geben, bei der Mittelwahl sind
nützlingsschonende Mittel zu bevorzugen.
4.
Abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher müssen sofort aus dem Kleingarten
entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand gelagert werden. Bei im Boden verbleibenden
Wurzelstöcken ist von oberirdischen Teilen die Rinde zu entfernen.
§ 6   Wasserbezug und Abwasserentsorgung
1.
Eine allfällige Inspektion durch Beauftragte des Vereins oder der Gruppe entbindet den Inhaber nicht von seiner eigenen
Verpflichtung zur monatlichen Kontrolle seines Wasserzählers. Laut § 15 Wasserversorgungsgesetz (Obsorgepflicht) ist jeder
Wasserabnehmer verpflichtet, alle Leitungen und Armaturen in gutem und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Dem Inhaber
obliegt die Obhut über den Wasserzähler und er hat für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen und ihn gegen Frost und
Beschädigung zu schützen. Die zu diesem Zweck angebrachten Umhüllungen müssen derart beschaffen sein, dass sie von
den Ableseorganen ohne Zeitverlust und ohne Anwendung von Gewalt entfernt werden können.
2.
Wasserzähler werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Kosten der Inhaber getauscht und plombiert. Dies wird von der
Gruppenleitung veranlasst. Die Termine für die Ablesung bzw. den Zählertausch werden zeitgerecht in den Schaukästen
angeschlagen.
3.
Über den Abwasserkanal dürfen keine Gegenstände, Baumaterialien, Fette, ölhältige Flüssigkeiten oder dgl., die eine
Verstopfung hervorrufen können, entsorgt werden. Für daraus entstandene Schäden (insbesondere bei Pumpstationen)
haftet der Verursacher/Inhaber.
4.
Regenwasser und chlorhältiges Wasser dürfen nicht in den Abwasserkanal oder über Rinnen oder Wege der
Kleingartenanlage abgeleitet werden.
§ 7   Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
1.
Während der Ruhezeiten an Werktagen von 12.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr, sowie an Sonn  und Feiertagen
ganztägig ist jede lärmende Tätigkeit verboten, wie die Benutzung von hand- und elektrischbetriebenen Gartengeräten und
Maschinen, Lärmen, laute Musik und dgl.
2.
Bei Bauarbeiten muss jede Gefährdung und unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung
vermieden werden.
3.
Während der Ruhezeiten ist aus Rücksicht auf die Anrainer die Müllentsorgung nicht gestattet.
§ 8   Anordnungen und Werbung
1.
Besondere Anordnungen der Gruppen- bzw. Vereinsleitung werden in den dazu bestimmten Schaukästen bekannt gegeben.
Sie gelten für den Inhaber als kundgemacht und sind verpflichtend zu beachten.
2.
Das Anbringen von Werbematerial ist in Kleingärten verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsflächen und an den
Umzäunungen darf Werbung nur mit Zustimmung der Gruppenleitung erfolgen.
 
§ 9   Zutritt zu den Gärten
Vereins- bzw. Gruppenfunktionären oder von diesen Beauftragte, Gartenfachberatern und Vertretern des Verpächters ist in
Ausübung ihrer Funktion bei Bedarf der Zutritt zu den Kleingärten zu gestatten.
Siehe dazu auch Statuten Pkt.7.8.
§ 10 Grillen im Freien
Beim Grillen im Freien ist der Aufstellungsort so zu wählen, dass die Nachbarn durch übermäßige Geruchs- und
Rauchentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Die Wärmeentwicklung darf die Kulturen von Anrainern nicht schädigen.
§ 11 Kleintiere
1.
Durch die Kleintierhaltung dürfen keine das örtliche Ausmaß überschreitende Belästigungen der Anrainer entstehen.
Außerhalb der Kleingärten sind Hunde an einer kurz gehaltenen Leine und mit angelegtem Beißkorb zu führen.
Verunreinigungen sind vom Verantwortlichen sofort zu entfernen.
2.
Alle Haustiere sind innerhalb des Kleingartens ausbruchsicher und so zu verwahren, dass von ihnen keine Belästigung, etwa
durch Lärm, Verunreinigungen oder Gestank, auf die Umgebung ausgehen.
3.
Bei Haltung von Hauskatzen ist besonders auf den Vogelschutz zu achten.
4.
Nutztierhaltung bedarf einer schriftlichen Bewilligung des Liegenschaftseigentümers und unterliegt dem Tierhaltegesetz.
5.
Dem Vogelschutz ist besonderes Augenmerk zuzuwenden. Die Winterfütterung von Sing- und Nutzvögel sollte in geeigneten
frei aufgehängten Futterbehältern erfolgen, die für Katzen und Raubtiere unzugänglich sind. Die Bodenfütterung von Vögeln
und sonstiger Tiere ist ganzjährig verboten (Rattengefahr!).
§ 12 Allgemeines
Vor einer Pachtrechtsübertragung hat eine Begehung des Gartens durch die Gruppenleitung gegebenenfalls auch mit einem
Fachberater und einem Aufsichtratsmitglied zu erfolgen. Dabei ist ein Gartenzustandsprotokoll zu erstellen. Eine
Gartenübertragung kann erst erfolgen, wenn alle angeführten Beanstandungen behoben wurden.
§ 13 Verstöße gegen die Gartenordnung
1.
Bei Verstößen gelten die Bestimmungen des Wr.KlGG, Unterpachtvertrages und der Vereinsstatuten.
2.
Die anfallenden Kosten trägt der Verursacher/Inhaber.
Diese Gartenordnung ist für jeden Inhaber eines Kleingartens verbindlich. Inhaber ist/sind
der/die Eigentümer oder Unterpächter des Kleingartens. Alle  angeführten  Gesetzesstellen  
gelten  in  der  jeweils  gültigen  Fassung.
Verein